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Aus der Rechtsprechung des BGH (2)

 

Liebe Freunde und Freundinnen der Rechtsprechung, nach fast zehn Jahren ist es wieder an der Zeit, eine Reihe erschütternder BGH-Urteile zu präsentieren. Setzen Sie sich besser hin. Los geht’s:

 

Az. 0+ULT-RA: Daten aus Kita-Freundebüchern dürfen ohne explizite Zustimmung der Betroffenen für Werbung genutzt werden. Ein Vater hatte Daten aus dem Kita-Freundebuch seiner Tochter für kommerzielle Zwecke verwendet. Die Eltern des besten Freundes klagten, nachdem sie Werbepost erhielten, die "an die Eltern von Luca" adressiert war. Gerichtssprecher Jürgen Dönert: „Der BGH hat sich seine Entscheidung relativ leicht gemacht. Bei dem Eintrag von Adressdaten in ein Freundebuch besteht bereits eine implizite Einwilligung der Eltern, die Daten zu verwenden. Sie müssten ja hier keine echten Daten hinterlassen. Die Kinder würde es nicht merken, da sie in dem Alter eh nicht lesen können. Man muss sich also schon die Frage stellen, für wen beziehungsweise was die Adressdaten bestimmt gewesen sein sollen, wenn nicht für die Eltern des Kindes.“ Datenschützer sehen „dunkle Zeiten anbrechen“ (Zitat aus dem Kontext gerissen).

 

Az. ADI/DAS: Ein Sportler darf ohne Zustimmung eines betroffenen Unternehmens nicht einfach selbstgemachte Sponsorenkleidung mit original aussehenden Schriftzügen tragen. Ein Amateur-Sportler hatte mit viel Liebe Markenlogos eines bekannten Wurstwarenherstellers gefertigt und auf seine Sportkleidung aufgenäht. Nach zwei Jahren erreichte ihn die Unterlassungsklage des betroffenen Unternehmens wegen Rufschädigung. Das Unternehmen argumentierte, der Mann sei nicht sportlich genug und schädige so den Ruf der Firma. Der BGH stellte fest. dass ein Entschädigungsanspruch bestehe, und bestätigte insoweit die Vorinstanzen. Allerdings, so der Tenor, müsse dieser mit entgangenen Einnahmen des Sportlers für die unbezahlte Werbung in den zwei Jahren verrechnet werden; der Beklagte hätte sich ja auch ein anderes Unternehmen als Sponsor ausdenken können, das damit einverstanden gewesen wäre, und damit möglicherweise seinen Plan, ein Sponsoring zu erzwingen, verwirklichen können. Der Anwalt des Unternehmens zeigte sich fassungslos und forderte, den BGH abzuschaffen und durch ein seriöses Bundesgericht zu ersetzen.

 

Az. FCK-AFD:  Der BGH revidiert seine Rechtsprechung von vor zehn Jahren (Az: IA-IA-123). Erneut hatte der Metzger aus dem vorherigen Fall geklagt, nachdem er bei der letzten Kommunalwahl „aus Versehen“ die Grünen gewählt hatte. Er wandte sich schriftlich an die Kreiswahlleitung und forderte, seine Stimme in eine AfD-Stimme umzumünzen. Er verwies dabei auf das BGH-Urteil von 2016, das die nachträgliche schrankenlose Umdeutung von Willenserklärungen zugunsten der Betroffenen ermöglichte (Der KREM berichtete). Der BGH erklärte nun in einer Pressemitteilung zum klageabweisenden Urteil, daß das damalige Urteil „nicht so gemeint“ gewesen war und man sich dessen Zustandekommen „im Nachhinein nicht mehr erklären“ könne. Auf den Metzger kommt nun noch eine Klage wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses zu.

 

Az. Do-Re-Mi: Eine Falschaussage ist nicht strafbar, wenn sie gesungen wird. Ja, Sie haben richtig gelesen. Geklagt hatte in dem Fall der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, dem Bilanzfälschung zur Last gelegt wurde. Vor Gericht bestritt er dies – wahrheitswidrig, wie sich im Laufe der Verhandlung herausstellte. Die Falschaussage vor Gericht ist strafbar. Besonders war hier allerdings, dass der Beschuldigte seine Aussage in Form eines Liedes machte. Der Richter in dem Fall dachte sich nichts dabei, offenbar, da er den Beschuldigten laut Gerichtsprotokoll ohnehin für einen „schrägen Vogel“ hielt. Nun kommt dem mutmaßlichen Bilanzfälscher seine musikalische Ader zugute: Eine Falschaussage in Liedform falle unter den Tatbestand der Kunstfreiheit, urteilte der BGH und stellte sich damit mal wieder gegen alle Vorinstanzen. Nicht nur wirke die Falschaussage damit nicht strafverschärfend, so die Richterinnen und Richter, sie sei gar nicht als Aussage zu werten und die Vorinstanz müsse prüfen, ob die vorgelegten Beweise überhaupt eine Verurteilung rechtfertigten. Explizit berief sich der 4. Strafsenat auf das Lied „Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt“ von Danger Dan, was Experten fassungslos zurücklässt. Aber um es mit dem Internetuser „Feldstecher100“ zu sagen: Über dem BGH ist nur noch der blaue Himmel.

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