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Aus der Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe wenn nicht bahn-, dann doch zumindest (Streit vom) zaunbrechender Urteile eine Reihe von Sachverhalten wenn nicht klar-, dann doch zumindest festgestellt:



Az. IA-IA-123: Wenn jemand in einer schriftlichen Willenserklärung aus Versehen nur falsche Wörter benutzt, so daß der eigentliche Wille gar nicht erkennbar ist, ist die Willenserklärung im Wege der teleologischen Reduktion auszulegen. Entscheiden sei, so die Urteilsbegründung, "was der Erklärende eigentlich wolle" (Unterstreichung im Original enthalten). Im konkreten Fall hatte ein Metzger bei einem Grabsteinhandel schriftlich vier Grabsteine bestellt. Nach erfolgter Lieferung reklamierte der Metzger, er habe eigentlich vier Sesambrötchen bestellen wollen. Nachdem in allen Instanzen zugunsten des Grabsteinhandels entschieden worden war, revidierte der BGH diese Entscheidung. Daß in dem Urteil keinerlei Einschränkungen gemacht wurden, mithiin Willenserklärungen im Nachhinein beliebig veränderbar sind, halten Rechtsexperten für "total bescheuert".

Az. 08/15-007: In Gedichten darf das Wort "darum" nicht mehr leichtfertig zu einem "drum" verkürzt werden, nur um es dem Versmaß anzupassen. Es bestehe Verwechslungsgefahr, urteilte der BGH und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Geklagt hatte die Geschmackspolizei Wuppertal gegen 900.000 zum Teil unbekannte Personen, die in den letzten zweihundert Jahren in Gedichten dieses Wort benutzt hatten. Der BGH stellte fest, daß das Urteil nur gegenüber lebenden Personen zur Geltung komme. Die 900.000 Anwälte, die die Beklagten bzw. deren lebende Angehörige vertreten, sagten gleichzeitig: "Das versteht sich doch wohl von selbst!"

Az. AZ-az/200: Wird ein öffentlicher Auftrag durch Losziehung vergeben, kann die Auswahl auch als Abzählreim erfolgen, wenn mindestens ein Auftragnehmer minderjährig ist. Das Urteil überraschte Fachleute, weil niemand geklagt hatte. Gerichtssprechrer Toasten Schreyer stellte fest, der BGH habe das "nur mal klarstellen" wollen.

Az. 47/11: Ein Hausbesitzer, der die Hausfassade magenta färbt, kann sich nicht darauf berufen, er habe ein "schönes Haus". Geklagt hatte der Bürgermeister der Gemeinde W. gegen einen Grundstückseigentümer, der alle Passanten sowie die Gremien der Gemeinde wiederholt und ungefragt darüber in Kenntnis gesetzt habe, er nenne ein "schönes Haus" sein eigen. Der Nachbar des Beklagten zeigte sich von dem Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Gegen ihn ist ebenfalls ein Verfahren anhängig, da er jedermann gegenüber wiederholt geäußert habe, sein Haus sei "viel schöner" als das des Nachbarn. Der Vorsitzende Richter der 9. Kammer des BGH, die in diesem Fall zuständig ist, ließ bereits durchblicken, er halte das Nachbarhaus für "ein absolutes Traumhaus". Über den Fortgang des Verfahrens werden wir Sie nicht auf dem Laufenden halten.

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